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4. Oktober 2009Verbessertes „Wohngesetz“
Mit 1. Oktober ist ein neues Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz in Kraft getreten. Damit stärkt die Bundesregierung den Schutz älterer, pflegebedürftiger Menschen. „Ältere Menschen benötigen ein besonderes Maß an Transparenz bei Verträgen, zu ihrem Schutz und ihrer Sicherheit“, so die Bundesseniorenministerin Ursula von der Leyen. Es stärke den Schutz derjenigen, die sich für eine neue Wohn und Betreuungsform entscheiden.
Foto: Xenia.B/pixelio.de
Das Gesetz verlangt im Einzelnen eine vorvertragliche Information über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen. Dabei muss es in einer leicht verständlichen Sprache gefasst sein und Verträge grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen werden.
Das Entgelt muss angemessen sein und eine Erhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In jedem Falle aber braucht es dafür eine entsprechende Begründung. Bei Änderungen des Pflege- oder Betreuungsbedarfs ist vom Unternehmer eine entsprechende Anpassung des Vertrages anzubieten. Auch für die Kündigung des Vertrags sind strengere Vorschriften zu beachten.
Geschützt werden durch das neue Gesetz mehr als 700.000 Menschen, die in Pflegeheimen leben, auch alle, die Verträge im Bereich des „Betreuten Wohnens“ abschließen. Dabei müssen neben der Überlassung des Wohnraums auch das Vorhalten von Pflege- oder Betreuungsleistungen vereinbart worden sein. Ausgenommen davon sind ganz allgemeine Betreuungsleistungen.
Wirksam werden die neuen Vorschriften erst sieben Monate nach dem Inkrafttreten (1. Oktober) des Gesetzes. Bis dahin gilt eine „Übergangsvorschrift“. Andere Bereiche, wie zum Beispiel Altverträge über Mieten und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens, werden von dem neuen Gesetz nicht erfasst.
Quelle: www.bmfsfj.de
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bildquelle: www.pixelio.de
Foto: Xenia.B
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Gerd Spranger
Presse & Medien
